Untergänger, Untergangsgerichte, Siebener

Karl-Heinz Hentschel, Karlsruhe


Die ersten  allgemeinen Abmarkungen mit Grenzsteinen wurden vermutlich im frühen 14. , vereinzelt schon im 13. Jahrhundert vorgenommen. Nachdem es noch keine Flußregulierungen gab, mußte sich sehr rasch gezeigt haben, daß Grenzsteine durch Hochwasser, Unwetter und Erdbewegungen, aber auch durch Unachtsamkeit bei der Feldbestellung verloren gingen. Hierdurchergaben sich unsichtbare oder strittige Grenzverläufe, die immer wieder zu bereinigen waren. Um diesen Mißständen vorzubeugen und fehlende Grenzpunkte wieder aufzufinden, war Abhilfe vonnöten. Im Zweifel sollte die Entscheidung aber nicht einfach nur den Vermessern überlassen bleiben.

Schon früh bildete sich eine Kontrollinstanz, welche unabhängig und gerecht zu entscheiden hatte und deshalb zwangsläufig bei allen Grenzziehungen zugegen sein mußte. Zwar erwartete man von diesem Personenkreis keine Vermessertätigkeit, aber doch ein entsprechendes Grundwissen. Florini schreibt in seinem Hausvaterbuch dazu: "Als ist vonnöthen / daß zur Erneuerung sothaner Grentzen gewisse beeydigte Männer erwählet / und entweder von dem Richter oder von den Partheyen an den strittigen Ort geschickt werden / damit sie die Marksteine setzen / und die liegenden Güter wieder unterscheiden."  (Florini 1702, II: 351)

Darüber hinaus hatten diese Männer die Aufgabe, zu bestimmten Terminen die Markungsgrenzen zu umgehen, den Grenzverlauf und die Grenzsteine zu prüfen und Umschau zu halten. Schon in einer Rottweiler Urkunde aus dem Jahre 1444 wird diese Institution als "Untergangsgericht" bezeichnet. Im Tübinger Stadtrecht von 1493 wird ebenfalls ein Untergangsgericht genannt. Nach dem Handbuch in Untergangs- Bau und Feld-Sachen bilden die Untergänger oder Felduntergänger das Untergangsgericht. In dem selben Handbuch aus dem Jahre 1832 heißt es: "Untergänger heißen daher diejenigen, welche von der streitigen Sache selbst Augenschein einnehmen, und indem sie darüber erkennen, bilden sie das Untergangsgericht." (Handbuch 1832: 1.)

Das Wort "Untergang" wird in der Literatur nur umschrieben erklärt, so in den Abhandlungen von Feldsteußlern und Felduntergängern  von 1782, § 58:
"II. Bestellung der Felduntergängere.
Statt, daß nun die Feldsteußler nur ein Collegium ausmachen, so ist dargegen der Felduntergang ein wahres Gericht. Ihre Annahme geschiehet vom Magistrats jeden Orts, und werden darzu nach Gelegenheit des Orts 3. 4. bis 5. Personen, zum Theil aus den Mitgliedern des Magistrats, und zum Theil aus der Bürgershaft gewählt."

Für den Begriff "Untergang" selbst bot sich damit keine eindeutige Erklärung an.

Die Untergänger untersuchten und begingen den Grenzverlauf, was vielleicht einmal mit dem Verb "untergehen" ausgedrückt wurde und zu "Untergang" führte.

Bei Beck (1754: 25) heißt es: "... und weilen sie jährlich die Markungen umgehen, und die Gränzen der Felder besichtigen, so heisst man sie Umbgänger / Untergänger / und in den Städten, den Ober- Untergang/in Dörffern, den Unter- Untergang."  Etwa mit dem 17. Jahrhundert kam es regional zu anderen Bezeichnungen wie "Schieder", "Unterschieder", "Feldrichter", "Steinsetzer", "Geschworene", "Märker" und "Siebener". Der Begriff "Siebener" findet sich mehrheitlich in Bayern, weil dort in der Regel sieben Untergänger gewählt wurden.

Es gab auch einen Stadtuntergang, der die Bauschau ausübte und für Grenzstreitigkeiten innerhalb des Etters zuständig war. "Die Bauschau übt aber in Grenzsetzungen und gerichtlichen Erkanntnussen die nemliche Gerichtsbarkeit innerhalb des Etters aus, wie der Felduntergang auf dem Feld, und hat dahero zum Steinsetzen ein besondere Zeugschaft."  (Abhandlung 1782, § 62.)

Erst aus  Urkunden des 16. Jahrhunderts geht eindeutig hervor, das Untergaenger die Setzung der Marksteine überwachten. Beachtenswert sind die fuer die Untergänger geforderten Eigenschaften. "Daß hierzu feldverständige Leute erfordet werden: ist von selbst klar. Sie müssen aber neben deme alle diejenige Eigenschaften  haben, welche wegen einem jeden Richter vorgeschrieben sind. Es sollen nemlich gottesfürchtige, der evangelisch-lutherischen Religion zugethane, verständige, eheliche, verschwiegene, unverläumdete und volljährige Leute sein, welche einander bis in den dritten Grad der Blutsfreundschaft, und dem zweiten Grad der Schwägerschaft nicht verwandt sind. (Abhandlungen 1782, § 59)

Eine Beschreibung, wie Grenzsstreitigkeiten durch den ordentlichen Untergang beigelegt werden, findet sich bei Beck (1754: I.118). Es werden nämlich der Kläger und der Beklagte wie auch die geschworenen Untergänger zur Einnehmung des Augenscheins durch die Amtsleute an den strittigen Ort zitiert und vorgeladen. Zunächst bringt der Kläger seine Beschwerde mündlich vor, worauf der Beklagte seine "Gegen-Notdurft" verfügt. Nach Abtritt der Parteien überprüfen die Untergänger die Umstände, besichtigen die Marken und fällen das Urteil, den "untergänglichen Spruch". Der Vorgang wird in einem besonderen Buch verzeichnet.

Es wird bei Beck immer wieder darauf hingwiesen, daß der Augenschein der beste Beweis ist. Im XIII. Kapitel des ersten Buches heißt es hierzu:
1. Unter die Modos, die strittigen Gränzen und Markungen zu probiren, wird unter andern auch referiret, der Augenschein, als welcher der allerbeste, sicherste und gründlichste Beweiß, und allen andern Beweißthümern vorzuziehen ist:
2. Dann, wie man in gemeinen Sprichwort sagt: was die Augen sehen, das glaubt das Herz, und die Wahrheit leuchtet dem Menschlichen Gemüth durch die Schärfe der Augen vielmehr ein, dann durch das Gehör.
 (Beck 1754: I. 162)
In der Folge wird immer wieder der Augenschein zitiert. Der Augenschein konnte erneut vorgenommen werden, wenn man damit beweisen wollte, daß die vorher tätigen Feldmesser sich irrten.
(ebenda:171)

Der Augenschein wird manchmal durch eine Commision erkannt, welche entweder aussergrichtlich oder gerichtlich vorgenommen wird. (Randnotiz, Beck S.166.) Bei manchen derartigen Kontrollen konnten auch Zeugen gehört werden, die den Standort des Steines bestätigen sollten. Beck meldet dazu in Observatio II. Zweifel an, den er schreibt:

"Es möchte zwar in Zweifel gezogen werden, ob die Commision ad perpetuam rei memoriam allhier zu erkennen, indeme solche sonsten nur in gewissen Fällen, da nemlich die Zeugen alt und verlebt oder krank sind, statt findet, da hingegen offenbahr, daß die Steine niemaln kranck werden, und zu Grund gehen. Überdies ist bekannt, daß Setzung und Hebung und Erneuerung der Steine eigentlich ad judicium finium regundorum gehören, und dannenhero ehender nicht vorzunehmen, biß zuvor der Richter die Jura partium untersuchet, und den andern Theil citirt und angehört.
(ebenda: 167)

Stets war  man bemüht das Geheimnis der Untergänger zu wahren. Hierzu erfahren wir, wie sich die Untergänger bei der Setzung der Steine zu verhalten haben.
"Die Untergänger müssen sich ins geheim mit einander bereden, ob sie entweder Steinlein, und wieviel deren an der Zahl, oder aber Aschen, Kohlen, oder sonsten eine andere Materie, denen Marksteinen beylegen wollen, und ist ihnen nicht erlaubt, jemanden anders, am allerwenigsten aber frembden Untergängern, zu eröffnen, was sie dieserhalben mit einander verabredet haben. Über dieses müssen sie sich vorsehen, daß sie die Zeugen oder Gemerk, welche sie erwehlet, denen Marksteinen, ohne Beyseyn anderer Persohnen, beylegen , derohalben erfordern die Landes-Geseze, daß, so bald sie anfangen die Erde zu graben, oder ein Loch zu machen, alle andere, so darbey gegenwärtig, auch sogar der Richter selbst, sich auf die Seiten begeben sollen.
(ebenda: 50)

Der Felduntergang hatte wie jedes Gericht einen Präsidenten. Diese Stelle wurde vom ersten Felduntergänger eingenommen. Bei der Urteilsfindung sammelte er die Stimmen und hatte nur dann Mitspracherecht wenn das Votum zuvor unentschieden ausging (vgl. Abhandlungen 1782, §60). Während der § 1 der  Gesetzessammlungvon 1782 noch klar bestimmt, daß der Felduntergänger in Streitsachen des Feldwesens über Rechte und Gerchtigkeiten Recht zu sprechen hat, enthält die 2. Auflage der 1786 erschienenen gleichen Vorschrift schon eine diesbezügliche Einschränkung. Den Untergängern wird ein Urteilsspruch nur noch zugestanden, wenn es keine andere Möglichkeit, als den Augenschein am strittigen Platz gibt und nur noch dort entschieden werden kann.

Die Felduntergänger verteilten auch die Güter unter die Erben und waren darüber hinaus für alle sonstigen Güterteilungen zuständig, deren Schätzung in ihren Aufgabenbereich fiel. An einigen Orten, an denen die Feldschadenbesichtigung nicht den Feldsteußlern oblag, schätzen sie noch die Frost-, Wasser- und Hagelschäden (vgl. Abhandlungen 1782: § 8).

Der württembergische Begriff "Feldsteußler" ist heute nicht mehr geläufig. Es folgen hier einige Erkläerungen aus den Abhandlungen von 1782:
§ 1 Von Feldsteußlern und Felduntergängern überhaupt.
In Württemberg sind in Absicht des Feldwesens zweyerlei Obrigkeiten bestimmt. I. Feldsteußler, welche auf den Feldbau und Ordnung, und wenn ich mich des Ausdrucks bedienen darf, auf die im Feldwesen zu beobachtede Policei, Sorge zu tragen haben. II. Felduntergänger, welche über die des Feldwesens halber sich ergebene Stritte,  über Rechte und Gerechtigkeiten Recht zu sprechen haben.
Und in § 9  wird auf die Bestellung der Feldsteußler eingegangen:
 Der Feldsteußlere sollen in jedem Ort, nach Gelegenheit jeder Stadt und Fleckens, 3. oder 4. des Feldbaues kundige Personen, und zwar 2. vom Gericht, die andere aber vom Rath und der Gemeinde bestellt werden.
Die Feldsteußler bekamen keine bestimmte Belohnung, sondern den Taglohn vom Umgang des Feldes. In der Stadt 30 Kreuzer täglich, auf dem Amt 24 Kreuzer. Sie sollten den Acker- und Weinbergbau kontrollieren und darauf achten: "ob der Witwen, Waisen und andere Pflegereien eigene und landgarbige Güter zun jeder Art recht gebauet?" Sie kontrollierten auch den "Unbau"  (Nichtbau), der bestraft wurde.  

Konnte in einer Untergangssache nicht von den Untergängern des Ortes entschieden werden, weil sie vielleicht zu parteiisch gehalten wurden, so stand es allen Beteiligten frei aus den Städten Stuttgart, Tübingen und Ludwigsburg den "Oberuntergang" zu wählen  (vgl. Abhandlungen, § 81). Für den Fall, daß die Parteien den Untergang des Ortes ablehnten (verwarfen), konnten sie sich von "gnädigster Herrschaft" die Remission an einen benachbarten Untergang erbitten, in welchem Fall dann das Stadtgericht des Ortes  zustaendig wurde und den dortigen Untergang beuftragte (vgl. ebenda, § 82) Wenn der Ober- oder Remissionsuntergang einen Stein zu erheben hatte, war er zuvor  dem Untergang des Ortes de praestando silentio einen Eid schuldig (vgl. ebenda, §75 ).

An dieser Stelle muß angeführt werden, daß die Untergänger die Gruben für die Marksteine  selbst aushoben, die Steine einsetzen  und mit sogenannten "Geheimen Zeugen" sicherten. Nachfolgend die Bestimmungen hierzu:
Die Bezeugung

Erst in genugsamer Entfernung anderer Leute, da niemand als die Untergängere zugegen, müssen die Untergängere den Stein bezeugen. Es werden nemlich unter den Stein, oder neben denselben gewisse Zeichen gelegt, die eigentlich die Grenze bestimmen: diese Zeichen bestehen nach Belieben aus Kohlen, Eierschaalen, Kieselsteinen, Ziegelstücken etc. Und heissen: Zeugen, Geheimnus, Jungen, Beleg, Gemerk, Beilagen, Eier etc. Ihre Anzahl ist nirgend bestimmt. An einigen Orten werden sie 1. Schuh unter den Stein gelegt. Jeder Untergang führt ein besonder Zeugnus, so er bis in seinen Tod niemand eröfnen solle: Ja, wenn ein Ober- oder fremder Untergang einen Stein zu erheben hat, ist er zuvor dem Untergang des Ortes de praestando silentio einen Eid schudig. Es ist aber dies auch sehr nöthig, weil diese Zeugen auf immerhin als gültige Grenzzeichen anzusehen, und sie gar leicht wieder verruket werden,  wann die Zeugschaft bekannt würde.
(Abhandlungem 1782, § 75)

Im Juli 1988 konnte in Berghausen bei Karlsruhe ein wiedergefundener, alter Grenzstein neu erstellt werden. Im Volksmund als der Dreieckige Stein bekannt, hat er erstmals 1612 als sogenannter Dreimärker und Dreiherrenstein, die Besitzgrenzen der Markgrafschaft Baden-Durlach, der Kurpfalz und des Fürstbistums Speyer angezeigt. Mit Genehmigung des Staatlichen Vermessungsamtes Karlsruhe wurden die ursprünglichen Zeugen von mir geborgen und ihre ehemalige Lage ermittelt. Zeugschaften aus der selben Zeit scheinen bislang nicht bekannt zu sein. Es sei darauf hingewiesen, daß die Suche nach Zeugen nicht erlaubt ist.

In meiner Arbeit "Grenzzeichen, Untergänger und 'Geheime Zeugen' " (1995) finden sich weitere Informationen zum  Dreimärker, ferner der Grabungsbefund sowie Angaben zur Zeugschaft.

Nach einer Verordnung der Württembergischen Regierung vom 26.8.1811 wurde das Untergangsgericht vom Gemeinderat unter dem Vorsitz des Ortsvorstandes gebildet. (vgl. Handbuch 1832: 3,  Fußnote,  und § 12, 13.) Das Wahlverfahren und die Zusammensetzung der Untergänger war Gemeinderecht. Aus den älteren Vorschriften geht freilich nicht hervor, daß der Gemeinderat das Untergangsgericht bildete. Es muß gegen Ende des 18. oder zu Beginn des 19. Jahrhunderts zu Veränderungen in der Zusammensetzung der Untergangsgerichte gekommen sein, denn 1702 beschreibt Florini die Untergänger noch als "erkieste" (gewählte) Richter, welche Marksteine zu setzen und in Streitfällen zu entscheiden hatten. Auch in der Gesetzessammlung von 1782 findet sich kein Hinweis für eine Tätigkeit des Gemeinderates im Untergangsgericht.

Aus § 12 des Handbuches (1832) geht hervor, daß nur dann Bürger als Untergänger einzusetzen waren, wenn es im Stadt- oder Gemeinderat nicht genug "Kunst- und Bauverständige" gab. Bei Baustreitigkeiten in Dörfern sollten Bauverständige ein Gutachten abgeben. In Feldstreitigkeiten entschieden zwar die Untergänger noch nach "Augenschein", aber im Zuge einer dann gerichtlich nötigen Entscheidung fällte der Gemeinderat unter dem Vorsitz des Ortsvorstandes das Urteil.

Eigentümlicherweise entstanden die meisten Vorschriften und Anweisungen im ehemaligen Königreich Württemberg. Selbst alte Verordnungen anderer deutscher Länder beziehen sich immer wieder auf württembergische Gesetze.

Lochbäume

Die Untergänger markierten auch die Lochbäume, die früher besonders in Wäldern den Grenzverlauf anzeigten. Das Zeichen, meist ein liegendes Andreaskreuz, wurde 3 Schuh (etwa 90 cm) über der Erde in den Baum eingeschlagen oder gebrannt. Aus alten Vorschriften konnte ich ermitteln, daß die Balken des Andreaskreuzes 3 Zoll, also etwa 9 cm lang und etwa 1,5 cm breit waren. Die Zeichen waren nicht allzutief ausgeführt, um vermutlich die Bäume nicht zu schaedigen. Das läßt sich aus der Vorschrift ableiten, die Zeichen alle drei Jahre, spätestens nach 5 Jahren zu erneuern (vgl. Oettinger 1670: 337).

In den Kreuzungspunkt des Andreaskreuzes wurde noch ein kleines Loch zur Kennzeichnung gebohrt. Seit etwa 1600 glaubten alle Autoren der Name Lochbaum beziehe sich auf dieses Loch im Kreuz. Auch wurden nicht selten die Kerben für das Andreaskreuz als Löcher bezeichnet. In Wirklichkeit geht dieses "loch" auf ein althochdeutsches Wort für Kerbe, Grenze zurück. In manchen Gegenden Südbadens wird ein Grenzstein noch heute als "Lôchen" ("Loochen") bezeichnet. Die ausführliche Darstellung der Etymologie von "loch" findet sich in Hentschel (1996).

Die Bezahlung der Untergänger

In der neueren Literatur wird immer wieder versichert, die Untergänger hätten grundsättzlich unentgeltlich gearbeitet und ihrem Ehrenamt entsprechend nur das als Auszeichnung anzusehende Essen und den Trunk erhalten. Ältere Quellen werden aber dafür nicht angeführt. In vielen Anweisungen und Vorschriften der letzten Jahrhunderte finden sich hingegen klare und genau Angaben über die Bezahlung der Untergänger. Es wäre überdies kaum verständlich, wenn die Untergänger für ihre teilweise schwere Arbeit keine Vergütung erhalten hätten. So hoben sie doch die Gruben aus, in die sie dann die Grenzsteine setzten. Das älteste Beispiel für eine Vergütung stammt aus dem Jahre 1577 (vgl. Hentschel 1995). Ein neuerer Hinweis für die Zeit um 1800 betrifft die Schwäbischen Untergänger. Er lautet:
Steinsatzgeld
Für jeden Stein zu setzen sind sechs Kreuzer und zwar von jeder Partei zur Hälfte, sogleich  einzuziehen, und dem Stadt- oder Gemeindepfleger, ohne einen Rückstand abzuliefern; wogegen die Untergänger ihre Taggelder aus den Commun-Cassen erhalten.
 (Handbuch § 122)

Der Untergang des Unterganges

In Württemberg bestimmte das Vermessungsgesetz von 1899, daß die Zeugen (die unterirdische Kennzeichen) nicht mehr gegen die Meßwerte der Landesvermessung entscheiden können. In Baden gab es schon 1854 eine ähnliche Verordnung, nach der die Vermessungen sämtlicher Liegenschaften vom Staat durchzuführen waren. Untergänger wurden somit durch die Gesetze in den beiden Ländern entbehrlich. Sechshundert Jahre Untergangsgeschichte gingen mit Anbruch des 20 Jahrhunderts zu Ende. Allerdings wurde der Brauch in manchen Gegenden Deutschlands fortgesetzt.

Weniger bekann ist die noch heute ausgeübte Tätigkeit der Feldgeschworenen in Franken. Die Aufgaben der der Feldgeschworenen sind besonders im Bereich Mittelfranken und Unterfranken noch fest im Bewußtsein der Bevölkerung des ländlichen Bereiches verwurzelt und anerkannt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind es nur die Siebener. Inzwischen nahm die bayerische Staatsregierung eine Novelierung der Feldgeschworenenordnung und des Abmarkungsgesetzes vor. Auch die Vermesungsämter bedienen sich nach wie vor der Siebener bei Vermessungs- und Abmarkungsgeschäften.

Im Zuge der Gemeindegebietsreform wurde von den Aufsichtsbehörden (Landratsämtern) besonders Augenmerk darauf gerichtet, daß in jedem Ortsteil Siebener tätig sein können. Die Mindestzahl der Siebener in einem Ortsteil betraegt vier, die Höchstzahl sieben Personen. Schriftliche Anweisungen über Beilagen beim Steinsatz gibt es nicht. Das "Siebenergeheimnis" (Zeugenbeilage) wird mündlich an die jeweiligen Siebener bei Amtsantritt weitergegeben.  Zusätzlich wird bei einem Steinsatz ein Zylinder aus Keramik in de Größe von ca 20mm Durchmesser und einer Höhe von 70 mm senkrecht unter den Grenzpunkt eingebracht. Dies ist kein Geheimnis, sondern dient lediglich der Vermessungstechnik. Der Auftraggeber für die Siebener ist die Gemeinde, der auch die Verpflichtung der Siebener obliegt
Die Verpflichtung der Untergänger war stets mit einem Eid verbunden. Die Eidesformel der fränkischen Siebener überließ mir freundlicherweise Herr Willi Fettinger, Vorsitzender der Feldgeschworenen-Vereinigung Dinkelsbühl-Wassertrüdingen. Sie lautet:

Ich schwöre, den durch das Abmarkungsgesetz und die hierzu
erlassenen Dienstanweisungen mir zugewiesene Obliegenheiten
stets genau und gewissenhaft nachzukommen, meines Amtes
unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen zu walten und
das mir anvertraute Siebenergeheimnis zeitlebens treu zu bewahren.


Literaturverzeichnis

Abhandlungen von Feldsteußlern und Felduntergängern (1782) Tübingen.

Beck, J. J. (1754): Vollständiges Recht der  Gräntz- und Marcksteine. Nürnberg.

Florini, F. P. (1702): Allgemeiner Klug- und Rechtsverständiger Haus-Vatter. Nürnberg.

Handbuch in Untergangs- Bau- und Feldsachen. (1832) 2. Aufl. Tübingen.

Hentschel, K.-H. (1995): "Grenzzeichen, Untergänger und 'Geheime Zeugen'". In: Zur Geschichte des Vermessungswesens. VDV-Schriftenreihe Bd. 8, Wiesbaden 1995: 88-98.

Hentschel, K.-H. (1996): Durlach.  Das Geheimnis seines Namens. Karlsruhe.

Oetinger, J. ( 1670): Tractatus de jure... oder grundsätzlicher Bericht von Grenzen und
Marksteinen
. Augsburg



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