"II. Bestellung der Felduntergängere.
Statt, daß nun die Feldsteußler nur ein Collegium ausmachen, so ist dargegen der Felduntergang ein wahres Gericht. Ihre Annahme geschiehet vom Magistrats jeden Orts, und werden darzu nach Gelegenheit des Orts 3. 4. bis 5. Personen, zum Theil aus den Mitgliedern des Magistrats, und zum Theil aus der Bürgershaft gewählt."
1. Unter die Modos, die strittigen Gränzen und Markungen zu probiren, wird unter andern auch referiret, der Augenschein, als welcher der allerbeste, sicherste und gründlichste Beweiß, und allen andern Beweißthümern vorzuziehen ist:
2. Dann, wie man in gemeinen Sprichwort sagt: was die Augen sehen, das glaubt das Herz, und die Wahrheit leuchtet dem Menschlichen Gemüth durch die Schärfe der Augen vielmehr ein, dann durch das Gehör.
In der Folge wird immer wieder der Augenschein zitiert. Der Augenschein konnte erneut vorgenommen werden, wenn man damit beweisen wollte, daß die vorher tätigen Feldmesser sich irrten.
"Es möchte zwar in Zweifel gezogen werden, ob die Commision ad perpetuam rei memoriam allhier zu erkennen, indeme solche sonsten nur in gewissen Fällen, da nemlich die Zeugen alt und verlebt oder krank sind, statt findet, da hingegen offenbahr, daß die Steine niemaln kranck werden, und zu Grund gehen. Überdies ist bekannt, daß Setzung und Hebung und Erneuerung der Steine eigentlich ad judicium finium regundorum gehören, und dannenhero ehender nicht vorzunehmen, biß zuvor der Richter die Jura partium untersuchet, und den andern Theil citirt und angehört.
"Die Untergänger müssen sich ins geheim mit einander bereden, ob sie entweder Steinlein, und wieviel deren an der Zahl, oder aber Aschen, Kohlen, oder sonsten eine andere Materie, denen Marksteinen beylegen wollen, und ist ihnen nicht erlaubt, jemanden anders, am allerwenigsten aber frembden Untergängern, zu eröffnen, was sie dieserhalben mit einander verabredet haben. Über dieses müssen sie sich vorsehen, daß sie die Zeugen oder Gemerk, welche sie erwehlet, denen Marksteinen, ohne Beyseyn anderer Persohnen, beylegen , derohalben erfordern die Landes-Geseze, daß, so bald sie anfangen die Erde zu graben, oder ein Loch zu machen, alle andere, so darbey gegenwärtig, auch sogar der Richter selbst, sich auf die Seiten begeben sollen.
(ebenda: 50)
Und in § 9 wird auf die Bestellung der Feldsteußler eingegangen:§ 1 Von Feldsteußlern und Felduntergängern überhaupt.In Württemberg sind in Absicht des Feldwesens zweyerlei Obrigkeiten bestimmt. I. Feldsteußler, welche auf den Feldbau und Ordnung, und wenn ich mich des Ausdrucks bedienen darf, auf die im Feldwesen zu beobachtede Policei, Sorge zu tragen haben. II. Felduntergänger, welche über die des Feldwesens halber sich ergebene Stritte, über Rechte und Gerechtigkeiten Recht zu sprechen haben.
Der Feldsteußlere sollen in jedem Ort, nach Gelegenheit jeder Stadt und Fleckens, 3. oder 4. des Feldbaues kundige Personen, und zwar 2. vom Gericht, die andere aber vom Rath und der Gemeinde bestellt werden.Die Feldsteußler bekamen keine bestimmte Belohnung, sondern den Taglohn vom Umgang des Feldes. In der Stadt 30 Kreuzer täglich, auf dem Amt 24 Kreuzer. Sie sollten den Acker- und Weinbergbau kontrollieren und darauf achten: "ob der Witwen, Waisen und andere Pflegereien eigene und landgarbige Güter zun jeder Art recht gebauet?" Sie kontrollierten auch den "Unbau" (Nichtbau), der bestraft wurde.
Die BezeugungErst in genugsamer Entfernung anderer Leute, da niemand als die Untergängere zugegen, müssen die Untergängere den Stein bezeugen. Es werden nemlich unter den Stein, oder neben denselben gewisse Zeichen gelegt, die eigentlich die Grenze bestimmen: diese Zeichen bestehen nach Belieben aus Kohlen, Eierschaalen, Kieselsteinen, Ziegelstücken etc. Und heissen: Zeugen, Geheimnus, Jungen, Beleg, Gemerk, Beilagen, Eier etc. Ihre Anzahl ist nirgend bestimmt. An einigen Orten werden sie 1. Schuh unter den Stein gelegt. Jeder Untergang führt ein besonder Zeugnus, so er bis in seinen Tod niemand eröfnen solle: Ja, wenn ein Ober- oder fremder Untergang einen Stein zu erheben hat, ist er zuvor dem Untergang des Ortes de praestando silentio einen Eid schudig. Es ist aber dies auch sehr nöthig, weil diese Zeugen auf immerhin als gültige Grenzzeichen anzusehen, und sie gar leicht wieder verruket werden, wann die Zeugschaft bekannt würde.
Steinsatzgeld
(Handbuch § 122)Für jeden Stein zu setzen sind sechs Kreuzer und zwar von jeder Partei zur Hälfte, sogleich einzuziehen, und dem Stadt- oder Gemeindepfleger, ohne einen Rückstand abzuliefern; wogegen die Untergänger ihre Taggelder aus den Commun-Cassen erhalten.
Ich schwöre, den durch das Abmarkungsgesetz und die hierzu
erlassenen Dienstanweisungen mir zugewiesene Obliegenheiten
stets genau und gewissenhaft nachzukommen, meines Amtes
unparteiisch, nach bestem Wissen und Gewissen zu walten und
das mir anvertraute Siebenergeheimnis zeitlebens treu zu bewahren.
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