Ein Wössinger ZehntsteinKarl-Heinz Hentschel, Karlsruhe(Erstveröffentlichung in: Hierzuland 4/99, 1999: 24-28)Am
Beginn der Oberwössinger Bachstraße verbirgt sich hinter
einer Tannenreihe das ehemalige Wössinger Pfarrhaus. Am
Schlußstein seines großen Torbogens verraten die Initialen
FA über der Jahreszahl 1787, dass die Pfarrei einmal dem Kloster
Frauenalb unterstellt war. Das Gebäude gehört heute der
Familie Rühle, die es liebevoll restaurierte. Bei
Dränagearbeiten im Sommer 1993 kam an der Ostseite des
Hauses ein alter Grenzstein zu Tage, den die Familie Rühle im
Garten wieder aufstellte. Die Hardtausgabe der BNN vom 28. Januar 1994
berichtete erstmals über den Stein und die Fundumstände. Das
badische Wappen und der Buchstabe "B" an einer Seite des Steines
sprechen eindeutig für badische Regionalansprüche. Der
Markstein stand also an einer ehemals badischen Landesgrenze. Keine
Erklärung fand der damalige Berichterstatter für den noch
eingerillten Buchstaben "E" und das Blattmotiv, eine heraldische Rose.
Die Zeichen auf der Rückseite des Steines wurden in dem Bericht
der BNN nicht erwähnt.
Bei meiner Ortsbesichtigung im vergangenen Jahr ergaben sich
Ansatzpunkte. Die fünfblättrige Rose sprach zunächst
für das Wappensymbol der Ebersteiner, was sich später
beweisen ließ. Bei den etwas verfremdeten Buchstaben "F" und "B"
auf der Rückseite handelt es sich eindeutig um nachträglich
veränderte Zeichen. Klar war, dass aus einem "P" ein "B" gehauen
wurde. Es lag nahe, an die bekannten Initialen "S P" für Speyer zu
denken, denn das Domstift Speyer besaß einmal Teile des Ortes.
Allerdings ließ sich aus dem Buchstaben "F" nur schwerlich ein
früheres "S" ableiten. Ganz eindeutig war aber das darunter
angebrachte "Z", das an diesen Stellen immer für Zehntrechte
steht. Somit war eines gewiß: an dieser Seite des Steines endete
einmal eine Zehntgrenze. (Auf die Bedeutung des Zehntrechtes wird noch
weiter unten näher eingegangen.) Wem aber waren die Bürger
vor der Änderung des Buchstabenpaares zehntpflichtig? Was konnten
die fünfblättrige Rose und der Buchstabe "E" auf der Seite
mit dem badischen Wappen bedeuten?
In alten Grenzbeschreibungen wurden Grenzsteine mit besonderen Zeichen
fast immer beschrieben. Die Lösung der vorhergegangenen Fragen
ließ sich also vielleicht in einer Wössinger Grenzakte
finden. Solche Unterlagen liegen heute fast nur noch im Badischen
Generallandesarchiv Karlsruhe. Sind Steine mit Jahreszahlen versehen,
so ist es relativ einfach, die zugehörigen Akte zu finden. Unser
Stein hat keine Jahreszahl, ließ sich aber dennoch ziemlich
sicher dem 18. Jahrhundert zuordnen. Es galt die Wössinger
Zehntakten des 18. Jahrhunderts durchzusehen. Dabei wurde zunächst
eine Entdeckung gemacht, die zwar nicht unmittelbar unseren Stein
betrifft, aber sicher die Heimatforscher interessiert. Selten
bezweifelt man die Jahreszahl an einem Grenzstein, nennt sie doch
in der Regel seine erstmalige Verwendung oder geht auf einen meist
gleichzeitigen Grenzvertrag zurück. Doch wie uns eine
Wössinger Grenzbeschreibung verrät, gibt es tatsächlich
"falsche" Jahreszahlen an Grenzsteinen.
"Falsche" Jahreszahlen
Im Jahre 1726 erhielt das Amt in Stein von der Karlsruhe Rentkammer
eine Anweisung zur Versteinung des Novalzehnten in Wössingen und
Langensteinbach. Nach dieser Anordnung mußten in die neuen Steine
die Jahreszahl 1575 eingehauen werden. Es ist anzunehmen, daß man
sich dabei auf alte Grenzverträge stützte. Der Originaltext
lautet: "... mit schönen hohen roth gehauenen Sandsteinen
ringsherumb besorgt und auf iedem dißer Steine der Buchstabe B
gleich darunter das marggräflich Badische Wappen und zu unterst
daran die jahreszahl 1575 befindlich seyend....." Wer also
einen Grenzstein auf Grund seiner an ihm
eingeschlagenen Jahreszahl zeitlich einstuft, kann fehlgehen. So stehen
auch im Durlacher "Rittner" viele sehr gut erhaltene Grenzsteine mit
der Jahreszahl 1577, die vermutlich ebenfalls erst im 18. Jahrhundert
in den Wald gekommen sind.
Ein Aktenvorgang des Beamten Sicherer vom 21. März 1761 beschreibt
die Umsteinung der Pfarr-und Frauenalbischen Zehnten zu Wössingen.
Es wird daraus ersichtlich, daß die Grenzsteine nur deshalb noch
nicht gesetzt wurden, weil das Kloster Frauenalb sein Wappen auf die
Steine anbringen wollte. Die Textstelle lautet:".... die Scheidsteine
aber deswegen noch nicht gesetzt worden, weil das Kloster Frauenalb
praetentire sein Wappen auf die Steine einhauen zu laßen, welches
von hieraus zur Vermeidung eines praejudizes ratione terminorum
territorii (sinngemäß: keine Vorentscheidung für einen
Verbund mit künftigen Gebietsansprüchen.) nicht zugelassen
werden kann." Das Amt Stein schlägt nun vor, verschiedenfarbige
Steine zur Unterscheidung der Zehntrechte einzusetzen. Der
Originaltext:" Das Amt Stein hat dahero den Vorschlag gethan, dass dem
Kloster Frauenalb, unter Vorstellung der Nothwendigkeit der Umsteinung,
der Vergleich proponirt werde, gleiche Steine, worauf gar kein Wappen,
setzen zu laßen, und zur Bezeichnung der unterschiedenen
dreyerley Zehenden, Steine von andern Farben zu nehmen."
Es war anscheinend auch anderenorts Brauch, Zehntsteine farblich zu
unterscheiden. In einer Anweisung der "Teutschordens Verwaltung" findet
sich die Passage:" von dem mit blaulichter farbe marquirten Nro.100 ist
ein Stain per 1 Ruthe 5 Schuh abwärts wein weiß zeiget, zu
viel eingesetzt..... Nro 180 nemlich blaulichter farb."
In einem Schreiben an den Markgrafen vom 21. April 1762 berichtet das
Amt Stein über die Umsteinung der Herrschaftlichen Hofgüter
in Wössingen. Die Mitteilung des Renovationskommissars Carl
Wilhelm Sicherer lautet:" ... als ich nun vor einigen Tagen
dieße Hofgüther besichtigte, so fand ich zu meiner
Verwunderung, dass eines derselben umsteinet ist." ....Und ob zwar
wohl, wie aus der Anlage ersichtlich, die Dhom Capitularisch
Speyerische und Frauenalbische Zehend Districte, dergleichen die
Herrschaftlichen Schlößleins und Heydelsheimer Spital
Güthern, mit förmlich gehauenen Steine bezeichnet sind......"
"E" für Ersingen
Als Anlage fügte der Schreiber Sicherer seinem Bericht eine Skizze
bei, die den bisher nicht gedeuteten Stein zeigt. Dem Text neben der
Darstellung können wir entnehmen, dass es sich um einen Zehntstein
handelt, der an der Zehntgrenze des Domkapitels Speyer und des Klosters
Frauenalb stand. Das badische Wappen und das darüber angebrachte
"B" stand für die territorialen Rechte des hier angrenzenden
Landes Baden. Der Buchstabe "E" war ein Hinweis dafür, dass der
Zehnt für das Kloster Frauenalb an die Amtskellerei in Ersingen
abzuliefern war. Auf die Rose im Schild ist der Schreiber Sicherer
nicht eingegangen, obwohl sich Karlsruhe noch mit Schreiben vom 27.
März 1761 gegen ein klösterliches Wappen ausgesprochen hatte.
Es besteht allerdings kein Zweifel, dass dieses Zeichen für das
Kloster Frauenalb an den Stein kam. In der Skizze findet sich noch
Sicherers Eintrag: “ Nota bene. sämtlich diese Steine sind rother
Farben.“
Die meisten Klöster, so auch das Kloster Frauenalb, hatten kein
eigenes Wappen. Manche Häuser aber verwendeten das apokryphe
(unechte) Wappen ihrer Stifter. Das um 1180 gegründete
Benediktinerinnen Kloster Frauenalb geht auf einen Stiftung der Herren
von Eberstein zurück, die eine solche Rose im Wappenschild
führten. Und eben diese heraldische Rose am Zehntstein, sollte in
Verbindung mit dem "E" für Ersingen, auf die Zehntrechte des
Klosters hinweisen. Der Einspruch der badischen Verwaltung gegen ein
Wappen hat also die Äbtissin des Klosters nicht beeindruckt.
Nach der Beschreibung Sicherers standen auf der Rückseite des Steines die Buchstaben "S P" für den Besitz des Domkapitels Speyer. Das darunter angebrachtes "Z" war ein Hinweis auf seine Zehntrechte. Im Jahre 1770 erwarb Markgraf Karl Friedrich von Baden-Durlach die Speyerer Herrschaftsrechte in Wössingen. Zuvor hatte das Domkapitel Speyer die Hälfte des Ortes. Damit fielen auch die Zehntrechte des Domkapitels an Baden -Durlach. An Stelle der für Speyer eingeschlagenen Buchstaben "S P" mußten jetzt die Buchstaben "F B", die Zeichen für den Fürstlich Badischen Zehnt an den Stein kommen. Das Zehntrecht und die Zehntsteine
Der Zehnt war ursprünglich eine Naturalabgabe von 1/10 des
jährlichen landwirtschaftlichen und gewerblichen Ertrags. Seit dem
6. Jahrhundert gab es nach alttestamentarischem Vorbild den
Kirchenzehnt, gestützt auf 3. Mose 27. 30: "Und aller Zehnte des
Landes, von der Saat des Landes, von den Früchten der Bäume,
gehört dem Herrn; es ist dem Herrn heilig." Nachdem das Volk lange
keinen Sinn für diese Abgabe hatte, übernahmen zunächst
manche Fürsten den Einzug des auf ihren Gütern liegenden
Zehnten. Für Sachsen bestimmte Karl d.Gr. die Zehntpflicht
für alle besitzenden Stände. Da Könige und andere
weltliche und geistliche Grundbesitzer die ihnen von der Kirche
verliehenen Zehntrechte an Laien zu Lehen gaben, gelangte zehntbares
Gut auch in weltliche Hände.
Schon die ältesten Urkunden sprechen vom großen und dem kleinen Zehnt. Zum Minit- oder Kleinzehnt gehörten Heu, Obst, Kraut Rüben, Flachs und dergleichen, aber auch die lebendigen Zehnten, das waren z.B. "großgezogens Vieh" und der Fischzehnt. Der Große Zehnt, auch Fruchtzehnt, umfaßte den zehnten Teil aller Früchte, die auf Halmen wachsen. In der Regel diente der Kleinzehnt der Besoldung der "Mößner" (Kirchendiener) und Schulmeister. Regional waren die Vorschriften des Zehntrechtes oft recht unterschiedlich. Aus einem Schreiben des Liedolsheimer Pfarrers Figgen vom 11. Januar 1735 wird ersichtlich, was man unter Blutzehnt verstand. Figgen beklagt sich, daß er diesen Zehnt bisher nur von Schweinen bekam. Ein Extrakt aus dem Lagerbuch zeige aber, dass sich der Blutzehnt auch auf Füllen, Kälber, Schafe, Gänse, Enten und Hühner beziehe. Der Liedolsheimer Schultheiß teilte dem Pfarrer am 16. Januar 1735 mit, dass selbst die ältesten Gerichtsleute bekennen, dass keinem Geistlichen jemals ein solcher Blutzehnt präsentiert wurde. Es stehe ihm nur "Schwein faßel" und überdies noch Obst zu.
Schon der Sachsenspiegel, ein um 1220/30 entstandenen Rechtsbuch, nennt
Bestimmungen zum Zehntrecht. So heißt es im 2. Buch zum Landrecht
in Kap. 48 § 4: "Jedes Tier, das ein Junges wirft, soll man dort
verzehnten, wo es abends zum Stall zurückkommt. "Und § 5
lautet: "Von jeder Art Vieh gibt man den Zehnten außer von
Hühnern. Jeden Hof, jede Hofstelle und jedes einzelne Haus
vezehntet man mit einem Huhn am St.-Martins-Tag." In §11
steht geschrieben, dass der Zehntherr auch von den Bienen und
allerhand anderen Tieren seinen Zehnt nimmt.
Waren
Zehntsteine in alter Zeit einem geistlichen Amt gewidmet, so trugen sie
auf der Kopffläche ein Kreuz und an der Seite einen Kelch.
Später kamen die Zeichen der Zehntherren an die Steine. Sie
zeigten die Belastung eines Grundstückes durch den jeweiligen
Zehnten an. Vorwiegend gab es Zehntsteine in Gebieten oder Ortschaften
in denen verschiedene Zehntherren Rechte hatten. Die Steine wurden von
den sogenannten Untergängern gesetzt, womit ihr Standort gesichert
war. Gewöhnlich kamen für den jeweiligen Zehnt Buchstaben an
die Steine. Manche dieser Kürzel lassen sich heute nur noch mit
Hilfe alter Grenzbeschreibungen enträtseln. Geläufig sind
"VZ" für Vorzehnt, "NZ" für Novalzehnt und "HZ" stand
für Heuzehnt. Weitere Zeichen konnten den Zehnt für Korn,
Dinkel, Krapp, Hopfen und Hafer anzeigen. Das Kürzel "GB"bezog
sich auf "Grundbirnen", also Kartoffeln. In Weingarten (Baden) fand ich
im Gewann Sallenbusch noch einen Stein mit der Abkürzung "TOZ",
der für den Zehnt des "Teutsch Orden" stand. Wer kommt bei "A K D
HZ" 1762" darauf, dass dies für "Amtskellerei Durlach, Heuzehnt"
stand? Für den Heuzehnt erhielt die Amtskellertei Durlach jeweils
den 10. Schober Heu oder Geld.
Vielfach gab es Grenzsteine mit den Buchstaben "ZF", was Zehntfrei
bedeutete. Aber manchmal fand sich auch das ganze Wort "Zehntfrei" an
den Steinen. Solche Steine standen an Grundstücken, welche einem
Kloster, einer Pfarrei oder einem Grundherrn gehörten. Der
schon genannte Novalzehnt wurde für "Neu-Reut", "Rodeland" oder
"novalis ager" erhoben und gehörte dem Grundherrn. Das gerodete
und neu urbar gemachte Land wurde so definiert:" ein Feld, von dem man
bey Menschengedenken nicht weiß, dass es gebauet und bestellt
worden."
Es gab einst eine "Zent" mit einer ganz anderen Bedeutung als die vorgenannten "Zehnten". Die "Cent" oder "Zent" von lateinisch "Centum" für hundert geht auf die einstigen merowingisch- karolingischen Hundertschaften zurück, die aus 100 Familien eines Bezirkes gebildet wurden. Jede Zent hatte eine eigene Gerichtsbarkeit, das Zentgericht, dem ein Zentgraf, später ein Schultheiß als Richter vorstanden. Die Gemeinden solcher Zentbezirke gründeten Markgenossenschaften mit Weide- und Waldnutzungsrechten. An den Grenzen solcher Nutzflächen konnten Grenzsteine auf die Cent hinweisen. In der Gemarkung Schönbrunn, Rhein-Neckar-Kreis, zeigen heute noch Marksteine die Grenzen des ehemaligen Centwaldes an. Neben den Wittelsbacher Rauten für die Kurpfalz und die Jahreszahl 1780 stehen die Buchstaben ST C A W für die Waldnutzung der Stüber Cent Allmende an den Steinen. Die im ausgehenden Mittelalter in einer Stube des Reichhartshauser Rathauses gehaltenen Zentgerichte sollen zum Namen Stüber Zent geführt haben. "Versteckte" Steine
Zehntsteine, die Hinterlassenschaften eines alten Rechtsbrauches, sind
selten geworden. Die Abneigung der Bevölkerung gegen die
Zehntabgaben erklärt wohl den Schwund der Steine schon bevor
sie um 1839 ihre Funktion verloren haben. Wenn der Verwalter des
Deutsch Ordens am 10 Februar 1769 der Amtskellerei in Weingarten
mitteilt, dass seit der letzten Renovation anno 1745 in Weingarten 170
Steine fehlen, so ist das schon erstaunlich. Allerdings schreibt
er anschließend: "Bey der Sezung haben sich noch zerschiedene
Steine im Boden versteckt vorgefunden, welche noch brauchbar
gewesen..." Wurde bei den "versteckten" Steinen nachgeholfen? Sicher
sind schon damals Zehntsteine beim Bau von Kellertreppen verwendet
worden.
Mit einem Erlaß des Großherzogs Leopold vom 1. Januar 1832, wurde das Recht zum Bezug des Blutzehnten, des Bienen-Wachs-und Honigzehnten aufgehoben. Eine Anordnung vom 17. Dezember 1833 löst den Zehnten von land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ab. Zur Ablösung mußte der zwanzigfache Betrag der jährlichen Zehnteinnahme bezahlt werden. Eine dafür eingerichtete "Zehntschuldentilgungskasse" lieh das zur Ablösung benötigte Geld gegen 4% Zins. 1839 bezog die Regierung den letzten Zehnten. Mit dem 1. Januar 1842 konnten dann die Zehntberechtigten die Ablösung fordern. Das Zehntrecht wirkte also bis fast in die Mitte des 19. Jahrhunderts. Heute haben Grenzsteine nicht mehr ihre frühere Bedeutung. Die in alter Zeit aufwendig und oft kunstvoll gestalteten Steine verschwinden nach und nach. An ihre Stelle treten kleine schmucklose Granitsteine ohne irgendwelche Zeichen. Landes- und Gemarkungssteine, früher einmal mit Wappen, Ortszeichen und Kürzeln versehen, werden nicht mehr in Auftrag gegeben. Der Sinn für Schönes muß der Kostenfrage weichen. Vielleicht bemerken wir in einigen Jahrzehnten nur noch Kunststoffmarken an den Grenzlinien, wie sie schon länger private Grenzen markieren. Die einst mit Ehrfurcht betrachteten alten Grenzsteine findet man dann nur noch in Museen und Sagen. Literatur und QuellenhinweiseBeck, J. (1754): Vollständiges Recht der Grenzen und Markstein. Nürnberg.Haberkorn/Wallach (1987): Hilfswörterbuch für Historiker. Tübingen. Hildebrand, H. (1710): Vom Unterschied der Gräntz- und Marksteine. (Diss.) Altdorf. Oetinger J. (1670): Tractatus de jure....gründlicher Bericht von den Gräntzen .../Augsburg. Repgow, E.v (1984): Der Sachsenspiegel. Hrsg. C.D. Schott. Zürich. Schwarz, E. (1782): Abhandlung von Feldsteußlern und Felduntergängern. Tübingen. Zedler, K.H. Hrsg. (1732-1750): Großes vollständiges Universallexikon. Leipzig. Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.1. 1832 (28.12.1831) Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.49. 17.12. 1833. Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.10. 14. März 1834. Grötzinger Lagerbuch Nr. I. 1786. Generallandesarchiv Karlsruhe: Abteilung 229 / 111994 ; Abt. 229 / 60983; Abt. 229 / 116363; Abt. 229 / 116527; Abt .229 / 116538; Abt. 229 / 116540; Abt. 229 / 116626; Abt. 229 / 116634. Abbildungen:
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