Ein Wössinger Zehntstein

Karl-Heinz Hentschel, Karlsruhe

(Erstveröffentlichung in: Hierzuland 4/99, 1999: 24-28)

Stein mit Landeswappen und B EAm Beginn der Oberwössinger Bachstraße verbirgt sich hinter einer Tannenreihe das ehemalige Wössinger Pfarrhaus. Am Schlußstein seines großen Torbogens verraten die Initialen FA über der Jahreszahl 1787, dass die Pfarrei einmal dem Kloster Frauenalb unterstellt war. Das Gebäude gehört heute der Familie Rühle, die es liebevoll restaurierte. Bei Dränagearbeiten  im Sommer 1993 kam an der Ostseite des Hauses ein alter Grenzstein zu Tage, den die Familie Rühle im Garten wieder aufstellte. Die Hardtausgabe der BNN vom 28. Januar 1994 berichtete erstmals über den Stein und die Fundumstände. Das badische Wappen und der Buchstabe "B" an einer Seite des Steines sprechen eindeutig für badische Regionalansprüche. Der Markstein stand also an einer ehemals badischen Landesgrenze. Keine Erklärung fand der damalige Berichterstatter für den noch eingerillten Buchstaben "E" und das Blattmotiv, eine heraldische Rose. Die Zeichen auf der Rückseite des Steines wurden in dem Bericht der BNN nicht erwähnt.

Bei meiner Ortsbesichtigung im vergangenen Jahr ergaben sich Ansatzpunkte. Die fünfblättrige Rose sprach zunächst für das Wappensymbol der Ebersteiner, was sich später beweisen ließ. Bei den etwas verfremdeten Buchstaben "F" und "B" auf der Rückseite handelt es sich eindeutig um nachträglich veränderte Zeichen. Klar war, dass aus einem "P" ein "B" gehauen wurde. Es lag nahe, an die bekannten Initialen "S P" für Speyer zu denken, denn das Domstift Speyer besaß einmal Teile des Ortes. Allerdings ließ sich aus dem Buchstaben "F" nur schwerlich ein früheres "S" ableiten. Ganz eindeutig war aber das darunter angebrachte "Z", das an diesen Stellen immer für Zehntrechte steht. Somit war eines gewiß: an dieser Seite des Steines endete einmal eine Zehntgrenze. (Auf die Bedeutung des Zehntrechtes wird noch weiter unten näher eingegangen.) Wem aber waren die Bürger vor der Änderung des Buchstabenpaares zehntpflichtig? Was konnten die fünfblättrige Rose und der Buchstabe "E" auf der Seite mit dem badischen Wappen bedeuten?

In alten Grenzbeschreibungen wurden Grenzsteine mit besonderen Zeichen fast immer beschrieben. Die Lösung der vorhergegangenen Fragen ließ sich also vielleicht in einer Wössinger Grenzakte finden. Solche Unterlagen liegen heute fast nur noch im Badischen Generallandesarchiv Karlsruhe. Sind Steine mit Jahreszahlen versehen, so ist es relativ einfach, die zugehörigen Akte zu finden. Unser Stein hat keine Jahreszahl, ließ sich aber dennoch ziemlich sicher dem 18. Jahrhundert zuordnen. Es galt die Wössinger Zehntakten des 18. Jahrhunderts durchzusehen. Dabei wurde zunächst eine Entdeckung gemacht, die zwar nicht unmittelbar unseren Stein betrifft, aber sicher die Heimatforscher interessiert. Selten bezweifelt man die  Jahreszahl an einem Grenzstein, nennt sie doch in der Regel seine erstmalige Verwendung oder geht auf einen meist gleichzeitigen Grenzvertrag zurück. Doch wie uns eine Wössinger Grenzbeschreibung verrät, gibt es tatsächlich "falsche" Jahreszahlen an Grenzsteinen.
 

 "Falsche" Jahreszahlen

Im Jahre 1726 erhielt das Amt in Stein von der Karlsruhe Rentkammer eine Anweisung zur Versteinung des Novalzehnten in Wössingen und Langensteinbach. Nach dieser Anordnung mußten in die neuen Steine die Jahreszahl 1575 eingehauen werden. Es ist anzunehmen, daß man sich dabei auf alte Grenzverträge stützte. Der Originaltext lautet: "... mit schönen hohen roth gehauenen Sandsteinen ringsherumb besorgt und auf iedem dißer Steine der Buchstabe B gleich darunter das marggräflich Badische Wappen und zu unterst daran die jahreszahl 1575  befindlich seyend....."  Wer also einen Grenzstein auf Grund seiner an ihmRückseite des Steins eingeschlagenen Jahreszahl zeitlich einstuft, kann fehlgehen. So stehen auch im Durlacher "Rittner" viele sehr gut erhaltene Grenzsteine mit der Jahreszahl 1577, die vermutlich ebenfalls erst im 18. Jahrhundert in den Wald gekommen sind.

Ein Aktenvorgang des Beamten Sicherer vom 21. März 1761 beschreibt die Umsteinung der Pfarr-und Frauenalbischen Zehnten zu Wössingen. Es wird daraus ersichtlich, daß die Grenzsteine nur deshalb noch nicht gesetzt wurden, weil das Kloster Frauenalb sein Wappen auf die Steine anbringen wollte. Die Textstelle lautet:".... die Scheidsteine aber deswegen noch nicht gesetzt worden, weil das Kloster Frauenalb praetentire sein Wappen auf die Steine einhauen zu laßen, welches von hieraus zur Vermeidung eines praejudizes ratione terminorum territorii (sinngemäß: keine Vorentscheidung für einen Verbund mit künftigen Gebietsansprüchen.) nicht zugelassen werden kann." Das Amt Stein schlägt nun vor, verschiedenfarbige Steine zur Unterscheidung der Zehntrechte einzusetzen. Der Originaltext:" Das Amt Stein hat dahero den Vorschlag gethan, dass dem Kloster Frauenalb, unter Vorstellung der Nothwendigkeit der Umsteinung, der Vergleich proponirt werde, gleiche Steine, worauf gar kein Wappen, setzen zu laßen, und zur Bezeichnung der unterschiedenen dreyerley Zehenden, Steine von andern Farben zu nehmen."

Es war anscheinend auch anderenorts Brauch, Zehntsteine farblich zu unterscheiden. In einer Anweisung der "Teutschordens Verwaltung" findet sich die Passage:" von dem mit blaulichter farbe marquirten Nro.100 ist ein Stain per 1 Ruthe 5 Schuh abwärts wein weiß zeiget, zu viel eingesetzt..... Nro 180 nemlich blaulichter farb."

In einem Schreiben an den Markgrafen vom 21. April 1762 berichtet das Amt Stein über die Umsteinung der Herrschaftlichen Hofgüter in Wössingen. Die Mitteilung des Renovationskommissars Carl Wilhelm Sicherer lautet:"  ... als ich nun vor einigen Tagen dieße Hofgüther besichtigte, so fand ich zu meiner Verwunderung, dass eines derselben umsteinet ist." ....Und ob zwar wohl, wie aus der Anlage ersichtlich, die Dhom Capitularisch Speyerische  und Frauenalbische Zehend Districte, dergleichen die Herrschaftlichen Schlößleins und Heydelsheimer Spital Güthern, mit förmlich gehauenen Steine bezeichnet sind......"

"E" für Ersingen

Als Anlage fügte der Schreiber Sicherer seinem Bericht eine Skizze bei, die den bisher nicht gedeuteten Stein zeigt. Dem Text neben der Darstellung können wir entnehmen, dass es sich um einen Zehntstein handelt, der an der Zehntgrenze des Domkapitels Speyer und des Klosters Frauenalb stand. Das badische Wappen und das darüber angebrachte "B" stand für die territorialen Rechte des hier angrenzenden Landes Baden. Der Buchstabe "E" war ein Hinweis dafür, dass der Zehnt für das Kloster Frauenalb an die Amtskellerei in Ersingen abzuliefern war. Auf die Rose im Schild ist der Schreiber Sicherer nicht eingegangen, obwohl sich Karlsruhe noch mit Schreiben vom 27. März 1761 gegen ein klösterliches Wappen ausgesprochen hatte. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass dieses Zeichen für das Kloster Frauenalb an den Stein kam. In der Skizze findet sich noch Sicherers Eintrag: “ Nota bene. sämtlich diese Steine sind rother Farben.“
 
Die meisten Klöster, so auch das Kloster Frauenalb, hatten kein eigenes Wappen. Manche  Häuser aber verwendeten das apokryphe (unechte) Wappen ihrer Stifter. Das um 1180 gegründete Benediktinerinnen Kloster Frauenalb geht auf einen Stiftung der Herren von Eberstein zurück, die eine solche Rose im Wappenschild führten. Und eben diese heraldische Rose am Zehntstein, sollte in Verbindung mit dem "E" für Ersingen, auf die Zehntrechte des Klosters hinweisen. Der Einspruch der badischen Verwaltung gegen ein Wappen hat also die Äbtissin des Klosters nicht beeindruckt.
 
Nach der Beschreibung Sicherers standen auf der Rückseite des Steines die Buchstaben "S P" für den Besitz des Domkapitels Speyer. Das darunter angebrachtes "Z" war ein Hinweis auf seine Zehntrechte. Im Jahre 1770 erwarb Markgraf Karl Friedrich von Baden-Durlach die Speyerer Herrschaftsrechte in Wössingen. Zuvor hatte das Domkapitel Speyer die Hälfte des Ortes. Damit fielen auch die Zehntrechte des Domkapitels an Baden -Durlach. An Stelle der für Speyer eingeschlagenen Buchstaben "S P" mußten jetzt  die Buchstaben "F B", die Zeichen für den Fürstlich Badischen Zehnt an den Stein kommen.

Das  Zehntrecht und die Zehntsteine

Der Zehnt war ursprünglich eine Naturalabgabe von 1/10 des jährlichen landwirtschaftlichen und gewerblichen Ertrags. Seit dem 6. Jahrhundert gab es nach  alttestamentarischem Vorbild den Kirchenzehnt, gestützt auf 3. Mose 27. 30: "Und aller Zehnte des Landes, von der Saat des Landes, von den Früchten der Bäume, gehört dem Herrn; es ist dem Herrn heilig." Nachdem das Volk lange keinen Sinn für diese Abgabe hatte, übernahmen zunächst manche Fürsten den Einzug des auf ihren Gütern liegenden Zehnten. Für Sachsen bestimmte Karl d.Gr. die Zehntpflicht für alle besitzenden Stände. Da Könige und andere weltliche und geistliche Grundbesitzer die ihnen von der Kirche verliehenen Zehntrechte an Laien zu Lehen gaben, gelangte zehntbares Gut auch in weltliche Hände.

Schon die ältesten Urkunden sprechen vom großen und dem kleinen Zehnt. Zum Minit- oder Kleinzehnt gehörten Heu, Obst, Kraut Rüben, Flachs und dergleichen, aber auch die lebendigen Zehnten, das waren z.B. "großgezogens Vieh" und der Fischzehnt. Der Große Zehnt, auch Fruchtzehnt, umfaßte den zehnten Teil aller Früchte, die auf Halmen wachsen.

In der Regel diente der Kleinzehnt der Besoldung der "Mößner" (Kirchendiener) und Schulmeister. Regional waren die Vorschriften des Zehntrechtes oft recht unterschiedlich. Aus einem Schreiben des Liedolsheimer Pfarrers Figgen vom 11. Januar 1735 wird ersichtlich, was man unter Blutzehnt verstand. Figgen beklagt sich, daß er diesen Zehnt bisher nur von Schweinen bekam. Ein Extrakt aus dem Lagerbuch zeige aber, dass sich der Blutzehnt auch auf Füllen, Kälber, Schafe, Gänse, Enten und Hühner beziehe. Der Liedolsheimer Schultheiß teilte dem Pfarrer am 16. Januar 1735 mit, dass selbst die ältesten Gerichtsleute bekennen, dass keinem Geistlichen jemals ein solcher Blutzehnt präsentiert wurde. Es stehe ihm nur "Schwein faßel" und überdies noch Obst zu.

Schon der Sachsenspiegel, ein um 1220/30 entstandenen Rechtsbuch, nennt Bestimmungen zum Zehntrecht. So heißt es im 2. Buch zum Landrecht in Kap. 48 § 4: "Jedes Tier, das ein Junges wirft, soll man dort verzehnten, wo es abends zum Stall zurückkommt. "Und § 5 lautet: "Von jeder Art Vieh gibt man den Zehnten außer von Hühnern. Jeden Hof, jede Hofstelle und jedes einzelne Haus vezehntet man mit einem Huhn am St.-Martins-Tag." In §11 steht  geschrieben, dass der Zehntherr auch von den Bienen und allerhand anderen Tieren seinen Zehnt nimmt.

Abbildung 3Waren Zehntsteine in alter Zeit einem geistlichen Amt gewidmet, so trugen sie auf der Kopffläche ein Kreuz und an der Seite einen Kelch. Später kamen die Zeichen der Zehntherren an die Steine. Sie zeigten die Belastung eines Grundstückes durch den jeweiligen Zehnten an. Vorwiegend gab es Zehntsteine in Gebieten oder Ortschaften in denen verschiedene Zehntherren Rechte hatten. Die Steine wurden von den sogenannten Untergängern gesetzt, womit ihr Standort gesichert war. Gewöhnlich kamen für den jeweiligen Zehnt Buchstaben an die Steine. Manche dieser Kürzel lassen sich heute nur noch mit Hilfe alter Grenzbeschreibungen enträtseln. Geläufig sind "VZ" für Vorzehnt, "NZ" für Novalzehnt und "HZ" stand für Heuzehnt. Weitere Zeichen konnten den Zehnt für Korn, Dinkel, Krapp, Hopfen und Hafer anzeigen. Das Kürzel "GB"bezog sich auf "Grundbirnen", also Kartoffeln. In Weingarten (Baden) fand ich im Gewann Sallenbusch noch einen Stein mit der Abkürzung "TOZ", der für den Zehnt des "Teutsch Orden" stand. Wer kommt bei "A K D HZ" 1762" darauf, dass dies für "Amtskellerei Durlach, Heuzehnt" stand? Für den Heuzehnt erhielt die Amtskellertei Durlach jeweils den 10. Schober Heu oder Geld.

Vielfach gab es Grenzsteine mit den Buchstaben "ZF", was Zehntfrei bedeutete. Aber manchmal fand sich auch das ganze Wort "Zehntfrei" an den Steinen. Solche Steine standen an Grundstücken, welche einem Kloster, einer Pfarrei  oder einem Grundherrn gehörten. Der schon genannte Novalzehnt wurde für "Neu-Reut", "Rodeland" oder "novalis ager" erhoben und gehörte dem Grundherrn. Das gerodete und neu urbar gemachte Land wurde so definiert:" ein Feld, von dem man bey Menschengedenken nicht weiß, dass es gebauet und bestellt worden."

Es gab einst eine "Zent" mit einer ganz anderen Bedeutung als die vorgenannten "Zehnten". Die "Cent" oder "Zent" von lateinisch "Centum" für hundert geht auf die einstigen merowingisch- karolingischen Hundertschaften zurück, die aus 100 Familien eines Bezirkes gebildet wurden. Jede Zent hatte eine eigene Gerichtsbarkeit, das Zentgericht, dem ein Zentgraf, später ein Schultheiß als Richter vorstanden. Die Gemeinden solcher Zentbezirke gründeten Markgenossenschaften mit Weide- und Waldnutzungsrechten. An den Grenzen solcher Nutzflächen konnten Grenzsteine auf die Cent hinweisen. In der Gemarkung Schönbrunn, Rhein-Neckar-Kreis, zeigen heute noch Marksteine die Grenzen des ehemaligen Centwaldes an. Neben den Wittelsbacher Rauten für die Kurpfalz und die Jahreszahl 1780 stehen die Buchstaben  ST C A W für die Waldnutzung der Stüber Cent Allmende an den Steinen. Die im ausgehenden Mittelalter in einer Stube des Reichhartshauser Rathauses gehaltenen Zentgerichte sollen zum Namen Stüber Zent geführt haben.
 

"Versteckte" Steine

Zehntsteine, die Hinterlassenschaften eines alten Rechtsbrauches, sind selten geworden. Die Abneigung der Bevölkerung gegen die Zehntabgaben erklärt wohl den Schwund  der Steine schon bevor sie um 1839 ihre Funktion verloren haben. Wenn der Verwalter des Deutsch Ordens am 10 Februar 1769 der Amtskellerei in Weingarten mitteilt, dass seit der letzten Renovation anno 1745 in Weingarten 170 Steine fehlen, so ist das schon erstaunlich.  Allerdings schreibt er anschließend: "Bey der Sezung haben sich noch zerschiedene Steine im Boden versteckt vorgefunden, welche noch brauchbar gewesen..." Wurde bei den "versteckten" Steinen nachgeholfen? Sicher sind schon damals Zehntsteine beim Bau von Kellertreppen verwendet worden.

Mit einem Erlaß des Großherzogs Leopold vom 1. Januar 1832, wurde das Recht zum Bezug des Blutzehnten, des Bienen-Wachs-und Honigzehnten aufgehoben. Eine Anordnung vom 17. Dezember 1833 löst den Zehnten von land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ab. Zur Ablösung mußte der zwanzigfache Betrag der jährlichen Zehnteinnahme bezahlt werden. Eine dafür eingerichtete "Zehntschuldentilgungskasse" lieh das zur Ablösung benötigte Geld gegen 4% Zins. 1839 bezog die Regierung den letzten Zehnten. Mit dem 1. Januar 1842 konnten dann die Zehntberechtigten die Ablösung fordern. Das Zehntrecht wirkte also bis fast in die Mitte des 19. Jahrhunderts.

Heute haben Grenzsteine nicht mehr ihre frühere Bedeutung. Die in alter Zeit aufwendig und oft kunstvoll gestalteten Steine verschwinden nach und nach. An ihre Stelle treten kleine schmucklose Granitsteine ohne irgendwelche Zeichen. Landes- und Gemarkungssteine, früher einmal mit Wappen, Ortszeichen und Kürzeln versehen, werden nicht mehr in Auftrag gegeben. Der Sinn für Schönes muß der Kostenfrage weichen. Vielleicht bemerken wir in einigen Jahrzehnten nur noch Kunststoffmarken an den Grenzlinien, wie sie schon länger private Grenzen markieren. Die einst mit Ehrfurcht betrachteten alten Grenzsteine findet man dann nur noch in Museen und Sagen.

Literatur und Quellenhinweise

Beck, J. (1754): Vollständiges Recht der Grenzen und Markstein. Nürnberg.
Haberkorn/Wallach (1987): Hilfswörterbuch für Historiker. Tübingen.
Hildebrand, H. (1710): Vom Unterschied der Gräntz- und Marksteine. (Diss.) Altdorf.
Oetinger J. (1670): Tractatus de jure....gründlicher Bericht von den Gräntzen .../Augsburg.
Repgow, E.v  (1984): Der Sachsenspiegel. Hrsg. C.D. Schott. Zürich.
Schwarz, E. (1782): Abhandlung von Feldsteußlern und Felduntergängern. Tübingen.
Zedler, K.H. Hrsg. (1732-1750): Großes vollständiges Universallexikon. Leipzig.
Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.1. 1832 (28.12.1831)
Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.49. 17.12. 1833.
Großherzoglich Badisches Staats- u. Regierungs-Blatt Nr.10. 14. März 1834.
Grötzinger Lagerbuch Nr. I. 1786.
Generallandesarchiv Karlsruhe:
Abteilung 229 / 111994 ; Abt. 229 / 60983; Abt. 229 / 116363; Abt. 229 / 116527; Abt .229 / 116538; Abt. 229 / 116540; Abt. 229 / 116626; Abt. 229 / 116634.



Abbildungen:
  • Zehntstein mit badischem Landeswappen. Darunter die Zeichen für den Zehnt des Klosters Frauenalb.  Zehntstein mit badischem Landeswappen. Darunter die Zeichen für den Zehnt des Klosters Frauenalb.  
  • Rückseite des Steines, bis 1770 für die Zehntrechte des Domkapitels Speyer, ursprünglich mit SP Z bezeichnet. Später wurden daraus die Buchstaben FB Z als Zeichen des Fürstlich  Badischen Zehnts.
  • <>Skizze und Beschreibung des Steines, Beilage zum Schreiben vom 21. April 1762. (Ausschnitt) GLA Abt. 116540.  



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